Ändert sich etwas, wenn eine nicht bevollmächtigte Person mein LuxTrust-Gerät verwendet?


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Die gesetzlichen Bestimmungen zur Nichtanerkennung der eigenen elektronischen Signatur, die zu einer gerichtlichen Überprüfung der Schriftstücke führen, unterscheiden nicht, ob die verwendete elektronische Signatur auf einem fortgeschrittenen oder qualifizierten Zertifikat beruht. Während es im Rahmen eines Gutachtens zur Überprüfung des Schriftstücks nicht ausgeschlossen ist, dass eine qualifizierte elektronische Signatur in der Praxis anders behandelt werden könnte als eine fortgeschrittene elektronische Signatur, ist eine solche unterschiedliche Behandlung derzeit gesetzlich nicht vorgesehen. 

Auch die Strafbestimmungen über den Straftatbestand der Urkundenfälschung, die auch elektronisch signierte Dokumente umfassen, unterscheiden nicht danach, ob die für die Begehung der Straftat verwendete elektronische Signatur fortgeschritten oder qualifiziert war. 


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